Am 14. Mai 2020 hatte BioNTech SE den Jahres-/Konzernabschluss 2019 aufgestellt. Warum wird darin bereits über COVID-19 berichtet und nicht erst im Geschäftsbericht 2020?
Der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild- der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln (§ 264 Abs. 2 Satz 1 HGB). Mit dieser Formulierung, sprich mit den »tatsächlichen Verhältnissen«, hebt der Gesetzgeber auf sämtliche objektiv (also wirklich) beobachtbaren Informationen ab. Soll also heißen: Ein Jahresabschluss darf keine erfundenen, keine fiktiven Informationen enthalten, keine Informationen, die nur ausgedacht sind und mit der Wirklichkeit nichts zu tun haben. Umso irritierender ist der Inhalt des Geschäftsberichts für das Jahr 2019, der in Mainz ansässigen BioNTech SE. In diesem Bericht finden sich nämlich gleich auf Seite 6 im unteren Teil Informationen zum Forschungsstand einer Substanz mit der internen Bezeichnung »BNT162«, eine Substanz, die eigenen Angaben zufolge später einmal zur Abwehr der Krankheit COVID-19 eingesetzt werden soll. Die nachfolgende Abbildung zeigt einen Screenshot der genannten Berichtsseite.
[Links: Seite 6 / Rechts: Seite 184]
Wie ist es zeitlich möglich, dass bei BioNTech bereits im Geschäftsjahr 2019 Substanzen gegen einen Erreger getestet wurden, wenn dieser dem offiziellen Narrativ zufolge erstmalig im Dezember 2019 entdeckt und öffentlich erwähnt worden ist. Man könnte nun auf den ersten Blick denken, die Antwort liege in dem Umstand, dass Geschäftsberichte rückwirkend aufgestellt werden müssen. Im vorliegenden Fall hatte BioNTech seinen Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2019 am 14. Mai 2020 aufgestellt und zu diesem Zeitpunkt war COVID-19 bereits öffentlich bekannt. Bei genauer Betrachtung kann das aber nicht die Antwort für die irritierenden Informationen im BioNTech-Geschäftsbericht 2019 sein. Der Geschäftsbericht behauptet nämlich, dass die präklinischen Studien von BioNTech im Jahr 2019 bereits abgeschlossen waren und die Phase I schon begonnen hatte. Normalerweise ziehen sich präklinische Studien über mehrere Jahre, manchmal sogar über mehr als ein Jahrzehnt hin. Selbst wenn wir unterstellen, dass BioNTech hierfür nur ein einziges Kalenderjahr benötigt hat, eine reichlich ambitionierte Annahme, dann müsste man in Mainz mit den präklinischen Studien rein rechnerisch bereits 2017 begonnen haben. 2018 wurden sie dann beendet, so dass 2019 die Phase I gestartet werden konnte. Wenn diese Informationen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen, wie es der Gesetzgeber fordert, dann muss BioNTech die Krankheit COVID-19 schon gekannt haben, als sie der Weltöffentlichkeit Anfang 2020 erstmals präsentiert worden ist. Sollte BioNTech die Krankheit COVID-19 indes nicht schon vor der Weltöffentlichkeit gekannt haben, kann deren Geschäftsbericht 2019 unmöglich den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen. Bilanzfälschung ist in Deutschland eine Straftat, die mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird (§ 331 Abs. 1 Nr. 1 HGB). Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young GmbH hat im Falle BioNTech aber einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt. Ein solcher Vermerk darf nur erteilt werden, wenn die Jahresabschlussprüfung zu keinerlei Einwendungen geführt hat und wenn dem gesetzlichen Erfordernis, wonach der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln hat, vollumfänglich entsprochen wurde. Es stellt sich deshalb im Falle BioNTech die Frage, ob die Wirtschaftsprüfer einen richtigen oder einen unrichtigen Bestätigungsvermerk erteilt haben? Eine Frage, die, wenn sie mit Nein beantwortet werden müsste, rechtliche Konsequenzen für die Wirtschaftsprüfer nach sich ziehen könnte. Diese Ungereimtheiten sind es deshalb wert, weiter untersucht zu werden. Notfalls im Rahmen eines amtlichen Ermittlungsverfahrens.
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