Was genau ein Genozid ist und was nicht, regelt die sog. »UN-Genozidkonvention« vom
9. Dezember 1948. Israel hatte sie bereits 1949 unterzeichnet und im Jahr darauf ratifiziert.
Die völkerrechtlichen Tatbestandsmerkmale, die einen Genozid, also einen Völkermord, ausmachen, wurden in der UN-Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermordes (UN-Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide) vom 9. Dezember 1948 geregelt. Verabschiedet wurde das Regelwerk von der UN-Generalversammlung im Rahmen einer Resolution; sie trägt das Aktenzeichen A/Res/3/260. Der Originaltext der Konvention steht unten zum Download bereit. Sämtliche Länder, die die Konvention bislang unterzeichnet und ratifiziert haben, sind namentlich hier aufgeführt. Eine Pdf-Datei der Unterzeichnerstaaten kann hier abgerufen werden. Von besonderer Bedeutung ist Artikel II der UN-Genozidkonvention. Er lässt sich wie folgt ins Deutsche übersetzen:
Betrachet man den faktischen Belagerungszustand, in welchem sich der Gazastreifen befindet, seitdem Israel unter dem Vorwand der Selbstverteidigung dort schwere Artillerie, Infanterie und die Luftwaffe einsetzt, rückt insbesondere Artikel II(C) der UN-Genozidkonvention in den Fokus der Öffentlichkeit. Hiernach verübt jeder militärische Agressor schon dann einen Genozid, wenn er einer nationalen, ethnischen, rassischen oder religiösen Gruppe Lebensbedingungen auferlegt, die darauf abzielen, die Gruppe ganz oder teilweise zu zerstören. Auf den Punkt gebracht heißt das: Die Belagerung des Gazastreifens durch das israelische Militär erfüllt den Straftatbestand des Genozids gemäß Artikel II(C) UN-Genozidkonvention. Diese völkerrechtliche Expertise vertrat im Übrigen auch Luis Moreno Ocampo, der ehemalige Chefankläger des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) in Den Haag, in einem kürzlich aus aktuellem Anlass gegebenen Interview gegenüber dem Sender Al Jazeera.
Der derzeit amtierende Chefankläger beim International Criminal Court (ICC) in Den Haag, Mr. Karim Khan, ist folglich gut beraten, ein amtliches Ermittlungsverfahren gegen den Ministerpräsidenten Israels, Benjamin Netanjahu, einzuleiten und auch Anklage gegen selbigen zu erheben. Weil jedoch Israel das Rome Statute nie ratifiziert hat, müsste die UNO ihm ein Direktmandat erteilen, damit er ein Ermittlungsverfahren gegen Netanjahu auch in Israel betreiben kann. Ob es angesichts des Vetorechts der USA bei den Vereinten Nationen dazu kommt, bleibt abzuwarten.
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