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AutorenbildMarko Thomas Scholz

Keine Menschenversuche ohne freiwillige Zustimmung

Der sog. »UN-Zivilpakt« (auch »UNO-Pakt II« genannt) trat in Deutschland bereits im Jahre 1976 in Kraft. Es ist ein bis heute gültiger völkerrechtlicher Vertrag für Menschenrechte.

 

In seinem 2015 publizierten Beitrag »Die Menschenrechtspakte«, schrieb Peter Ridder über die beiden vielleicht wichtigsten völkerrechtlichen Verträge, die unsere Zivilisation einst zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Menschenrechte ausgehandelt hatte: »Die beiden 1966 unterzeichneten und 1976 in Kraft getretenen Menschenrechtspakte—der Sozial- und der Zivilpakt—sind bis heute die einzigen rechtsverbindlichen, internationalen Verträge, die grundlegende Menschenrechte festlegen und deren nationale Implementierung fordern.«. Gerade in diesen Tagen tut es gut, an einen jener beiden Pakte, den UN-Zivilpakt nämlich, zu erinnern. Genauer gesagt an den darin kodifizierten Artikel 7 Satz 2. Dieser lautet wörtlich: »Insbesondere darf niemand ohne seine freiwillige Zustimmung medizinischen oder wissenschaftlichen Versuchen unterworfen werden.«

Ratifiziert wurde der UN-Zivilpakt in Deutschland am 17. Dezember 1973. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgte gut einen Monat zuvor am 20. November 1973. Das Originaldokument stellen wir hier zum Download bereit (siehe unten). Bedenkt man, dass die Phase III der klinischen Studien im Zusammenhang den bisher nur bedingt zugelassenen mRNA-Impfstoffen derzeit noch läuft, sollte eigentlich jedem klar sein, dass die Impfung gegen COVID-19 in den Jahre 2021 und 2022 nichts anderes ist, als ein medizinischer Versuch am lebenden Menschen. Genau solche Versuche sind aber gemäß Art. 7 Satz 2 UN-Zivilpakt ohne freiwillige Zustimmung nicht zulässig und damit rechtswidrig.

 

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